Unser Bürgerservice

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 

auf den folgenden Unterseiten möchten wir Ihnen verschiedene Angebote zugänglich machen, die immer wieder nachgefragt werden. Wir hoffen, dass die wichtigsten und Sie interessierenden Dinge erscheinen. Gerne können Sie uns auf Fehlendes hinweisen. Diese Seite ist eigentlich nie fertig sondern laufend werden Ergänzungen sinnvoll sein. Bitte haben Sie auch Verständnis, dass nicht alles online möglich ist – oftmals geht es dann um Datenschutz oder elektronische Signatur.

 

Sie können sich das aktuelle und vergangene Gemeindeblätter anzeigen lassen. Sie finden alle Ansprechpartner im Rathaus. Oder Sie informieren Sich umfangreich über …

 

Oder Sie teilen uns einfach mit, wenn die Straßenlampe in Ihrer Straße nicht brennt, oder, oder …

Schlüsselmäppchen

Was brauchten Sie zum Heiraten?

Natürlich in erster Linie den richtigen Partner.

Die Unterschrift der Frischverheirateten im Heiratsbuch des Standesbeamten zeigt eine wichtige Entscheidung des Ehepaares z.B. die Entscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen.

Seit 01.04.1994 (Inkrafttreten des FamNamRG) gilt neues Namensrecht in Deutschland.

Die Ehegatten können bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt (keine Frist) den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen.

Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten ebenfalls den Ehenamen der Eltern.

Treffen sie keine Bestimmung, oder können sie sich nicht einig werden, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung).

Bei der Geburt eines Kindes muss bei getrennter Namensführung von den Eltern eine Bestimmung getroffen werden, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen dem Familiennamen voranstellen oder anfügen und damit persönlich in der Ehe eine Doppelnamen führen (späterer Widerruf ist möglich).

Zusätzliche Wahlmöglichkeiten bestehen, soweit ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

Drei Schritte zum siebten Ehehimmel

Wir freuen uns, dass Sie sich dazu entschlossen haben, in Rottenacker “den Bund fürs Leben” zu schließen.
Wie für vieles im Leben, so sind leider auch für den Start ins Eheglück gewisse Formalitäten erforderlich. Zur Eheschließung muss eine förmliche Anmeldung (entspricht dem früheren Aufgebotsverfahren) erfolgen, zu dem Sie persönlich erscheinen sollten.
Bei der Anmeldung der Eheschließung wird insbesondere geprüft, ob evtl. gesetzliche Ehehindernisse bestehen, die dem Heiratswunsch entgegenstehen.
Welche Urkunden und Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab. So muss z.B. die Auflösung von Vorehen nachgewiesen werden. Besitzt einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind zumeist zusätzliche Dokumente (z.B. Ehefähigkeitszeugnis) aus dem Heimatstaat notwendig bzw. muss das für den Standesamtsbezirk Rottenacker zuständige Oberlandesgericht Stuttgart Befreiung erteilen.

Erkundigen Sie sich deshalb bitte rechtzeitig beim Standesamt, welche Heiratspapiere Sie zur Anmeldung der Eheschließung mitbringen müssen!

Sobald Sie alle erforderlichen Urkunden und Dokumente besorgt haben, können Sie die Eheschließung beim Standesamt anmelden.
Im Regelfall ist es ausreichend, wenn Sie ca. 3-4 Wochen vor dem geplanten Hochzeitstermin bei uns die Anmeldeformalitäten erledigen.
Im Rahmen des Verfahrens werden Ihre Unterlagen geprüft, evtl. erforderliche Anträge und Erklärungen auch zur gewünschten Namensführung in der Ehe aufgenommen. Dies erfordert etwas Zeit.

Längere Wartezeiten können Sie vermeiden, wenn Sie vor Ihrem Besuch einen Termin mit uns vereinbaren.

Zu dem mit Ihnen bei der Anmeldung der Eheschließung vereinbarten Termin (Trautag i.d. Regel Freitagvormittag) erwarten wir Sie dann im Trausaal im Rathaus .
Nach der Trauung werden wir auf Wunsch mit Ihnen und Ihren Gästen mit einem Glas Sekt auf das besondere Ereignis anstoßen.
Ihre Heiratsurkunden und das Stammbuch der Familie erhalten Sie bereits unmittelbar nach der Trauung.

Ansprechpartner

  • Notruf Polizei Tel. 110
  • Notruf Feuerwehr Tel. 112
  • Notruf Notarzt, Rettungsdienst Tel. 112
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst
    Sie erreichen Ihren Ärzlichen Bereitschaftsdienst unter der einheitlichen Rufnummer 116 117.
    Bereitschaftsdienst-Zeiten: montags, dienstags und donnerstags von 18 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages, mittwochs von 13 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages, freitags von 16 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages, Samstag, Sonntag und Feiertage von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages.
  • Ärztliche Notfallpraxis im Ehinger Krankenhaus:
    Sprechzeiten: Sa./So. + Feiertage von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
    An Werktagen ist die Notfallpraxis nicht besetzt.
  • Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg:
    Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) muss vorübergehend die Öffnungszeiten der allgemeinen Notfallpraxen in Baden-Württemberg einschränken. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessoialgerichtes (BSG), das weitreichende Konsequenzen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst hat und daher Anpassungen an der Struktur erforderlich macht. Diese Änderung gilt ab 25.10.2023 und vorerst bis auf Weiteres.
    Wir bitten Sie, die aktuellen Öffnungszeiten Ihrer Notfallpraxis auf unserer Homepage unter nachfolgendem Link https://www.kvbawue.de/patienten/praxissuche/notfallpraxis-finden einzusehen.
    Patientinnen und Patienten können ohne vorherige Anmeldung in die Nofallpraxis kommen. Für nicht gehfähige Patienten kann in dringenden Fällen und einer erforderlichen Akutbehandlung ein Hausbesuch über die 116117 angefragt werden. Bei medizinischen Notfällen, insbesondere bei Verdacht auf Herzinfarkt und Schlaganfall, muss sofort der Rettungsdienst unter der 112 alarmiert werden.
  • Kinderärztlicher Notfalldienst
    An Wochenenden und Feiertagen besteht ein kinderärztlicher Notfalldienst der Kinderärzte. Im Raum Ehingen und im Kreis Biberach.
    0180 / 1 92 93 43
  • Apotheken Notdienst
  • Kreiskrankenhaus Ehingen
    Tel. 07391 / 586-0
  • Krankentransport
    Tel. 0731 / 1 92 22
  • Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst
    im Alb-Donau-Kreis zu erfragen unter der Tel. 07348 / 2 39 93
    Notdienstsuche Baden-Württemberg
  • Krankenpflegestation Rottenacker
    07393 / 6724 oder 0151 / 18264658
  • Polizeirevier Ehingen
    Tel. 07391 / 588-0
  • Polizeirevier Munderkingen
    Tel. 07393 / 91 560
  • Gasstörungsstelle
    Tel. 0800 / 0824505
  • Stromstörungsstelle
    Tel. 0800 / 3629477
  • Störungsdienst Wasser
    07393 / 6647 oder 0174 / 3236039

Weitere Informationen

Öffnungszeiten

Montag

08:00 – 11:30 Uhr

Dienstag

08:00 – 11:30 Uhr

Mittwoch

08:00 – 11:30 Uhr

14:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag

08:00 – 11:30 Uhr

Freitag

08:00 – 11:30 Uhr

Vorherige Terminvereinbarung möglich

Sie benötigen einen Personalausweis oder Reisepass? Zur Erleichterung der dazu notwendigen Formalitäten, haben wir  die nachfolgenden Hinweise zusammengestellt. Für weitere Fragen oder persönliche Terminvereinbarungen steht Ihnen das Sekretariat unter der Rufnummer 0 73 93 / 95 04 – 0 gerne zur Verfügung.

Der Personalausweis hat mit 8,6 cm mal 5,4 cm die gleichen Abmessungen, die Sie bereits von vielen anderen Plastikkarten des alltäglichen Geschäftsverkehrs kennen.

Für wen wird der neue Ausweis ausgestellt?
Im Regelfall für Personen ab 16 Jahren. Für Kinder unter 16 Jahren können Personalausweise ohne Online-Ausweisfunktion beantragt werden, beispielsweise für Reisen innerhalb der Europäischen Union. Es kann für ein Kind ein Kinderreisepass oder ein ePass beantragt werden. Neben diesen Reisedokumenten können Kinder, wie Erwachsene auch, einen Personalausweis besitzen. Eine Notwendigkeit besteht hierfür jedoch nicht, da Kinder noch nicht der Ausweispflicht unterliegen.

Der neue Personalausweis wurde mit einigen Neuerungen versehen und bietet vor allem Einsatzmöglichkeiten im Internet:

  • Online-Ausweisfunktion
    (eID-Funktion = elektronische Identität) ist die Möglichkeit sich online auszuweisen.
  • Digitale Unterschrift
    (qualifizierte elektronische Signatur) einfach und bequem online Verträge unterschreiben; Voraussetzung ist allerdings der Erwerb eines Signaturzertifikats bei einem staatlich zugelassenen Anbieter.
  • Biometriefunktion
    bietet mehr Sicherheit; im Chip des neuen Personalausweises sind die auf dem Ausweis aufgedruckten persönlichen Daten und das Lichtbild digital abgelegt. Zusätzlich werden zwei Fingerabdrücke aufgenommen.

 

Diese Unterlagen werden bei der Beantragung benötigt

  • Alter Personalausweis oder Reisepass
  • Alter Kinderreisepass oder Geburtsurkunde sowie bei Kindern unter 16 Jahren Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten.
  • biometrisches Lichtbild aus neuester Zeit

Ab März 2025 erhalten Sie bereits bei Antragstellung einen Bürgerdruck, in dem die von Ihnen angegebene Handynummer und/oder E-Mail-Adresse, sowie die Seriennummer des neuen Dokuments aufgeführt sind.
Sie können damit unter dem neuen Link „ASA-e-Bürgerdienst“ den Status Ihres Dokuments abrufen.
Hier sehen Sie, ob das Dokument bereits produziert wurde, sich auf dem Postweg befindet oder bei der Passbehörde angekommen ist.

 

Ist das Dokument bei uns – der Passbehörde – angekommen, erhalten Sie Ihre Abholnachricht per E-Mail und/oder SMS-Benachrichtigung.

 

Gebühren
Ausstellung von Personalausweisen ab 01. November 2010 
Antragstellende Person ab 24 Jahren(10 Jahre gültig) 37,00 Euro
Antragstellende Person unter 24 Jahren(6 Jahre gültig) 22,80 Euro
Vorläufiger Personalausweis10,00 Euro

Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahresgebührenfrei
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktiongebührenfrei
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktiongebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen)gebührenfrei
Ändern der Anschrift bei Umzügengebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfallgebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktiongebührenfrei
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen SignaturzertifikatesFestlegung durch jeweiligen Anbieter

 

Gültigkeit des Dokuments
Personalausweise sind 10 Jahre gültig. Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre.

 

Anforderungen an das Lichtbild
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein. Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen und Personalausweisen.

 

Fingerabdrücke
Auf dem Ausweis werden zwei Fingerabdrücke abgelegt. Die Kombination von Lichtbild und Finderabdrücken ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden.

 

 

Für das Beantragen sowie für die Abholung des neuen Personalausweises ist das persönliche Erscheinen beim Bürgermeisteramt unbedingt erforderlich.
Die Gebühren werden bei Antragstellung fällig.

Der Reisepass ist persönlich zu beantragen. Bei der Beantragung werden Fingerabdrücke erfasst

Mitzubringen sind:
a. biometrisches Lichtbild aus neuester Zeit
b. bisherige Ausweisdokumente (alter Reisepass oder Personalausweis)
c. Abstammungs-, Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch

Die Gebühr für einen Reisepass beträgt 70,00 €. Für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben kostet der Reisepass 37,50 €. Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses wird eine Gebühr in Höhe von 26,00 € fällig.
 
Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Personen, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben 10 Jahre, bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre.
 
Bei Ausstellung von Reisepässen an Kinder unter 18 Jahren muss das Einverständnis des/der Personensorgeberechtigten und dessen/deren Ausweis/e oder Pass vorliegen. (Evtl. ist die gerichtliche Sorgerechtsregelung vorzulegen).
 

Spätaussiedler müssen bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen zusätzlich ihre Spätaussiedlerbescheinigung bzw. den Bundesvertriebenen Ausweis A/B vorlegen.

Öffnungszeiten - Rathaus

Mo.- Fr.: 08.00 bis 11:30 Uhr

Mittwoch: 14.00 bis 17.00 Uhr

Vorherige Terminvereinbarung möglich